Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 entschieden (Az.: IV ZR 148/09), dass ein Versicherer nur verpflichtet ist, beim Antragsteller wegen der im Antrag gemachten Angaben nachzufragen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte nicht richtig sein können und für eine sachgerechte Risikoprüfung weitere Informationen erforderlich sind.
Im Jahr 2003 hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer eine Risikolebensversicherung in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsantrag beantwortete sie die Frage nach Erkrankungen der Haut sowie die nach Allergien mit „ja“. Erläuternd gab sie an, dass sie seit ihrer Geburt unter Neurodermitis litt und Medikamente einnehmen würde. Hingegen verneinte sie die Frage, ob sie in den letzten fünf Jahren unter einer Erkrankung der Atmungsorgane gelitten hatte und ob sie regelmäßig Medikamente einnahm. Daraufhin wurde der Antrag unter Ausschluss der Neurodermitis und ihrer Folgen versichererseitig angenommen. Bei der Klägerin wurde im Mai 2006 eine Brustkrebs-Erkrankung festgestellt und diese erfolgreich behandelt. Deswegen war die Klägerin von Anfang Juni bis Ende Dezember 2006 bedingungsgemäß berufsunfähig.
Nach Beantragung der Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, stellte der Versicherer im Rahmen seiner Ermittlungen fest, dass die Klägerin seit 1998 wegen Asthma bronchiale behandelt worden war. Diese Erkrankung hatte sie in dem Versicherungsantrag jedoch ebenso wenig angegeben wie den Namen des behandelnden Arztes. Auch dass sie wegen der Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen musste, hatte die Klägerin in dem Antrag verschwiegen.
Der Versicherer lehnte die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente ab, erklärte gleichzeitig seinen Rücktritt vom Vertrag und focht ihn wegen arglistiger Täuschung an.
Daraufhin reichte die Klägerin Klage beim Frankfurter Oberlandesgericht ein und dies mit Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Klägerin nämlich keiner vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung schuldig gemacht, welche die Maßnahmen des Versicherers rechtfertigen würde. Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung ist nach Meinung der Richter nicht möglich. Denn eine solche Anfechtung setzt voraus, dass ein Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben in Täuschungsabsicht gemacht hat. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin bei der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane die Asthma-Erkrankung nicht angegeben hat. Ihre auf einen Eintrag im Internetlexikon Wikipedia gestützten Auffassung, dass das nicht nötig gewesen sei, weil das Asthma eine Folge der von ihr angegebenen Neurodermitis ist, war der Klägerin nach Meinung des Gerichts aber nicht zu widerlegen. Denn bei Wikipedia heißt es zum Stichwort Neurodermitis unter anderem: „Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden … Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien.“
Das Gericht hielt die Erklärung der Klägerin für plausibel, dass sie eine Verbindung zwischen ihrer Neurodermitis und ihrem allergischen Asthma sieht. Folglich hat sie die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag nicht falsch beantwortet, sondern ihr allergisches Asthma lediglich der falschen Rubrik zugeordnet. Das reicht aber nicht dazu aus, um der Klägerin eine für einen Vertragsrücktritt erforderliche Täuschungsabsicht nachzuweisen.
Die von dem Versicherer in der Revision angerufenen BGH-Richter wollten dem nicht folgen. Gemäß ständiger BGH-Rechtsprechung ist ein Versicherer zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, bei einem Antragsteller nachzufragen, wenn dieser in einem Versicherungsantrag ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Eine Nachfrage obliegt dem Versicherer jedoch nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungs-Interessenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für ein sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind.
Im vorliegenden Fall konnte der Versicherer zwar erkennen, dass die Frage zu der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten nicht richtig beantwortet wurde. Dieses musste ihn jedoch nicht zu einer Nachfrage veranlassen. Denn die Klägerin hatte in dem Antrag ergänzend die Namen der wegen ihrer Neurodermitis einzunehmenden Medikamente sowie den Namen des behandelnden Arztes genannt.
Daher musste der Versicherer auch nicht annehmen, dass die Klägerin wegen weiterer Erkrankungen, hier wegen Asthma, behandelt wurde, auch wenn die Asthmaerkrankung mit der Neurodermitis zusammenhing.
Unter den gegebenen Umständen wollten es die Richter des Bundesgerichtshofs nicht ausschließen, dass der Versicherer zu Recht seine Leistungsverpflichtung verneint und den Vertrag angefochten hatte. Das Gericht hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nun unter anderem zu prüfen, ob die Klägerin nachvollziehbar erklären kann, warum sie die Asthmabehandlung nicht im Versicherungsantrag angegeben hat. Denn ihre bisherigen Angaben reichen den Richtern des BGH nicht dazu aus, dass der Klage der Frau stattgegeben werden kann.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 24. Januar 2011 (Az.: 10 U 973/10) entschieden, dass im Falle seines Ablebens eines Versicherten sein geschiedener Ehegatte die Leistungen aus einer privaten Renten- bzw. Lebensversicherung erbt, wenn nach einer Scheidung keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass dieser bei Vertragsabschluss als Begünstigter genannt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit erneut geheiratet hat.
Geklagt hatte eine Witwe eines Mannes, der während einer vorangegangenen Ehe einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Darin war als Begünstigte im Falle seines Todes seine damalige Ehefrau genannt.
Als der Mann verstorben war, erhob seine erste Ehefrau Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Doch damit war die Witwe des Verstorbenen nicht einverstanden. In ihrer gegen den Lebensversicherer ihres Ex-Gatten eingereichten Klage trug sie vor, dass es lebensfremd sei anzunehmen, dass ein geschiedener Ehemann seiner geschiedenen Frau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zukommen lassen wolle. Solche Leistungen würden selbstverständlich jener Person zustehen, mit der der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war. Im Übrigen habe ihr verstorbener Mann noch während der mit ihr bestehenden Ehe eine Ersatzpolice ausstellen lassen. Das sei ausschließlich deswegen geschehen, um zu dokumentieren, dass sie die Versicherungsleistung erben solle. Die Klägerin verlangte daher, dass das Geld an sie ausgezahlt wird.
Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Ist nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt, so steht die Todesfallleistung aus einer privaten Renten- beziehungsweise Lebensversicherung nach Ansicht der Richter grundsätzlich jener Person zu, die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt das Vertragsabschlusses begünstigt hat. Selbst wenn in einem Antrag lediglich „Ehegatte“ anstatt des Namens jenes Ehepartners genannt wird, mit dem der Versicherte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verheiratet war, ist die Todesfallsumme auch nach einer Scheidung an diese Person auszuzahlen. Es kommt dann nicht darauf an, dass der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens möglicherweise mit einer anderen Person verheiratet ist. Denn dieser Person stehen die Leistungen nur dann zu, wenn das Bezugsrecht ausdrücklich zu ihren Gunsten geändert wurde. Macht ein Versicherungsnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist davon auszugehen, dass es bei dem bisherigen Bezugsrecht bleiben soll.
Dass in dem entschiedenen Fall eine Ersatzpolice ausgestellt wurde, ist ebenfalls unerheblich. In dem Ersatzversicherungsschein wird zwar darauf hingewiesen, dass mit dessen Ausfertigung die bisherige Police einschließlich aller Nachträge ihre Gültigkeit verliert. Gleichzeitig wird aber betont, dass „bei Vertragsabschluss oder während der Laufzeit des Vertrages getroffene besondere schriftliche Vereinbarungen, Anhänge und Anderes auch weiterhin gelten sollen.“
Nach Meinung des Gerichts betrifft dieser Passus auch das vereinbarte Bezugsrecht.
Daher geht die tatsächliche Witwe leer aus.
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Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 19. Juli 2011 entschieden (Az.: 6 U 70/10), dass es ausschließlich Sache des Versicherten ist, welche Fachfirma mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird, wenn die Versicherungsvertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges regeln.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das sich nach einem Leitungswasserschaden von dem Versicherer des Gebäudes ungerecht behandelt fühlte.
Eine defekte Waschmaschine des Versicherten hatte Teile seines Hauses unter Wasser gesetzt. Ohne sich mit seinem Versicherer abzustimmen, beauftragte er daher ein Unternehmen mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten.
Der Regulierungsbeauftragte des Versicherers behauptete bei der Schadenbesichtigung vor Ort, dass die bereits begonnenen Arbeiten im Hinblick auf den Bodenaufbau nicht fachgerecht durchgeführt wurden.
Daher stornierte der Versicherte den Auftrag und vergab ihn an ein anderes Unternehmen, welches ihm von dem Regulierungs-Beauftragten benannt worden war. Die zuerst beauftragte Firma sah darin ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und zog gegen den Versicherer vor Gericht.
Die Klägerin hatte zunächst erstinstanzlich vor dem Landgericht Lübeck Erfolg, wo sie in der Berufungsverhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine Niederlage erlitt.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist es ausschließlich Sache eines Versicherten, welche Firma er mit der fachgerechten Beseitigung eines Schadens beauftragt. In der Aufforderung des Regulierungs-Beauftragten, den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen, sah das Gericht trotz allem keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäftsverhalten dar.
Das Urteil ist für zwei der Beteiligten positiv: für den Versicherten, dem vom Gericht bestätigt wurde, dass er frei in seiner Entscheidung ist, welche Fachfirma er mit der Beseitigung eines Schadens beauftragt und für den Versicherer, der trotz des Verhaltens seines Regulierungsbeauftragten nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes verurteilt wurde.
Das Amtsgericht München hat am 15.7.2011 mit Urteil entschieden (Az.: 133 C 7736/11), dass man sich zunächst telefonisch mit dem Versicherer vor Beauftragung eines Anwalts in Verbindung setzen sollte, wenn eine Kapitalabfindung aus einer privaten Renten- oder Lebensversicherung nicht fristgerecht zum Fälligkeitstermin überwiesen wird. Andernfalls bleibt man auf den Anwaltskosten sitzen.
Bei dem beklagten Versicherer hatte die Klägerin einen Vertrag über eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Zum 1.3.2011 wurde der Vertrag in Form der Zahlung einer Kapitalabfindung fällig. Als das Geld nicht fristgerecht ihrem Bankkonto gutgeschrieben wurde, beauftragte die Klägerin einen Anwalt. Dieser mahnte den Versicherer mit dem Ergebnis, dass sie die vereinbarte Summe in Höhe von 23.815,- Euro am 6.3.2011 erhielt. Der Frau reichte das nicht aus und verlangte von dem Versicherer zusätzlich die Zahlung der Anwaltsgebühren, die mit etwa 300,- Euro zu Buche schlugen. Die wollte der Versicherer jedoch nicht zahlen. Denn schließlich hätte ein einfacher Anruf der Versicherten genügt, um die Sache zu klären.
Das Münchener Amtsgericht vertrat ebenfalls diese Auffassung und wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts muss ein Schuldner Anwaltskosten grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich ist. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur dann zu, wenn ein Gläubiger geschäftlich völlig ungewandt ist und wenn sich die Zahlung eines ihm zustehenden Betrages unangemessen verzögert.
Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich der Versicherer seiner Zahlungsverpflichtung bewusst entziehen wollte, nur weil er die fällig werdende Kapitalabfindung nicht fristgerecht überwiesen hatte.
Daher hätte nur ein Anruf genügt, um Klarheit darüber zu erlangen, warum sich die Auszahlung verzögerte. Im Rahmen eines solchen Anrufs hätte die Klägerin gegebenenfalls darauf hinweisen können, dass sie bei einer weiteren Verzögerung einen Anwalt einschalten werde.
Aufgrund des einfachen Sachverhaltes war jedenfalls keine sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, da es für einen einfachen Erinnerungsanruf keiner besonderen Rechtskenntnisse bedarf.
Somit bleibt die Klägerin nicht nur auf den Anwaltskosten sitzen, sondern trägt auch noch die Gerichtskosten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Landgericht Köln hat am 19. Mai 2011 (Az.: 8 O 257/10) entschieden, dass ein Fluggast, der bei einem Transport auf einem Flughafengelände verletzt wird, für die Folgen nur dann seine Fluggesellschaft in Anspruch nehmen kann, wenn diese den Transport organisiert hat.
Eine aus Frankfurt am Main stammende Frau und spätere Klägerin hatte während einer Tagung in Brüssel eine an einer Beinverletzung leidende Mitreisende kennengelernt, die mit dem gleichen Flugzeug ebenfalls nach Frankfurt zurückfliegen wollte. Die Klägerin bot ihr an, sie bei der Rückreise zu unterstützen und fragte daher beim Einchecken am Schalter der Fluggesellschaft danach, wie ihrer Mitreisenden am besten geholfen werden könne. Die Mitarbeiterin der Airline bestellte daraufhin einen Elektrocaddy, mit welchem die beiden Damen zum Flugsteig gebracht werden sollten. Während der Fahrt kam es jedoch zu einem unerwarteten Zwischenfall. Bei Durchfahren einer automatischen Flügeltür schloss sich diese, bevor das Fahrzeug sie vollständig passiert hatte. Dadurch wurde die Klägerin erheblich am Knie verletzt.
Die Airline wies ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung als unbegründet zurück, da deren Mitarbeiterin lediglich aus Freundlichkeit den Transportdienst des Flughafens informiert habe, ohne ihm offiziell einen Auftrag zu dem Transport erteilt zu haben. Sie könne daher nicht für den bedauerlichen Vorfall zur Verantwortung gezogen werden.
Die Richter des Kölner Landgerichts wiesen die Klage der verletzten Passagierin als unbegründet zurück, das die Klägerin weder einen Anspruch aus Vertragserfüllung gemäß § 280 Absatz 1 BGB noch nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens hat. Gemäß § 17 dieses Übereinkommens hat der Luftfrachtführer, so auch die beklagte Fluggesellschaft, zwar Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Zwischenfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder aber beim Ein- oder Aussteigen ereignet. Der Zwischenfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde, fällt folglich nicht unter die Bestimmungen des Übereinkommens, denn selbst bei einer großzügigen Auslegung ereignete er sich eindeutig nicht beim Einsteigen.
Auch entfällt eine vertragliche Haftungsverpflichtung der Fluggesellschaft, da diese den Transport mit dem Elektrocaddy eindeutig nicht organisiert hatte. Die unbestrittene Tatsache, dass eine Mitarbeiterin der Airline den Transportdienst angerufen hatte, wertete das Gericht als reine Serviceleistung, die keine Haftungsverpflichtung auslöst.
Die Klägerin hätte Ansprüche gegen den Betreiber des Brüsseler Flughafens bzw. gegen den für diesen tätigen Fahrdienst geltend machen können. Beide hatten jedoch bereits im Vorfeld des Rechtsstreits darauf hingewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, ihnen ein Verschulden an dem Vorfall nachzuweisen. Zu der Verletzung sei es ganz offenkundig nur deswegen gekommen, weil sich die Klägerin nicht an die Anweisungen des Fahrers des Caddys gehalten hatte, während der Fahrt in dem offenen Gefährt ihre Hände und Beine innerhalb des Fahrzeugs zu halten. Da die Klägerin nicht dazu in der Lage war, das Gegenteil zu beweisen, ging sie letztlich leer aus.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 5. November 2010 (I-9 U 44/10) entschieden, dass die Veranstalter öffentlichen Fußballguckens (neudeutsch: Public Viewing) für die Sicherheit von Zuschauern verantwortlich sind, die sich auf einer Sitzplatztribüne befinden. Das gilt auch dann, wenn für die Veranstaltung eine Genehmigung durch die zuständige Behörde vorliegt.
Im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 wollte sich der Kläger eines der Länderspiele auf einer Großbildleinwand anschauen. Zu diesem Zweck begab er sich auf eine dreistöckige Tribüne, welche der Veranstalter, eine Event GmbH, zur Verfügung gestellt hatte. Da auf der Tribüne nicht genügend Sitzplätze zur Verfügung standen, stellte sich der Kläger zusammen mit anderen Zuschauern an deren Rand. Während des Fußballspiels entstand auf der Tribüne die übliche Unruhe, die zu tumultartigen Bewegungen der Zuschauer führte. Dadurch kam der Kläger ins Straucheln und stürzte aus einer Höhe von 80 cm zu Boden.
Bei dem Sturz erlitt er so erhebliche Verletzungen, dass er für mehrere Monate arbeitsunfähig war. Der Kläger warf dem Veranstalter vor dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil die Tribüne nicht mit einem Geländer gesichert war. Er forderte ihn daher wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld auf.
Der Veranstalter verteidigte sich in dem anschließenden Rechtsstreit damit, dass die Veranstaltung von der dafür zuständigen Behörde genehmigt worden war. Sie fühlte sich daher nicht für den Vorfall verantwortlich.
Die die Richter des Landgerichts Essen und ihre in der Berufung angerufenen Kollegen vom Hammer Oberlandesgericht wollten dem nicht folgen und gaben der Klage dem Grunde nach statt, gelangten bei der Frage des Verschuldens der Beklagten jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Nach Ansicht der Richter ist ein Ausrichter einer öffentlichen Veranstaltung grundsätzlich für die Sicherheit von Besuchern verantwortlich, die eine von ihm zur Verfügung gestellten Tribüne nutzen. Kommt es zu einem Unfall, kann er sich folglich nicht damit entlasten, dass eine ordnungsbehördliche Genehmigung vorlag. Jedoch kam auch der Kläger nicht ungeschoren davon, denn die Richter warfen ihm nämlich vor, zu einem erheblichen Maß selber für seinen Unfall verantwortlich zu sein. Er hatte sich an den Rand der Tribüne gestellt, obwohl er hätte sehen müssen, dass diese nicht durch ein Geländer gesichert war und sich folglich bewusst in Gefahr begeben. Es war aber in erster Linie seine Sache, sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schäden zu schützen oder die Tribüne, jedenfalls deren Rand, zu meiden, zumal es bereits vor seinem Sturz wiederholt zu tumultartigen Bewegungen der Tribünennutzer gekommen war.
Das Essener Landgericht hatte das Mitverschulden des Klägers lediglich mit 25 % bewertet. Dagegen ging das Oberlandesgericht Hamm von einem hälftigen Verschuldensanteil aus.
Vor diesem Hintergrund wurden dem Verletzten 10.000,- Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz in Höhe von rund 3.300,- Euro zugesprochen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 8. Februar 2011 entschieden (Az.: 4 U 200/10 – 60), dass einem dunkel gekleideten Fußgänger, der bei Nacht neben einer für ihn rot zeigenden Ampel die Straße überquert, obwohl er einen sich nähernden Pkw hätte wahrnehmen müssen, kein Entschädigungsanspruch zusteht.
Im August wollte ein Mann bei Dunkelheit einige Meter neben einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung eine mehrspurige innerstädtische Straße überqueren, obschon die Fußgängerampel zu diesem Zeitpunkt auf Rot stand. Dabei übersah der Fußgänger den sich nähernden Pkw des Beklagten. Bei dem anschließenden Unfall wurde er schwer verletzt.
Der Mann verklagte den Pkw-Fahrer mit dem Argument, dass dieser zu schnell gefahren sei und ihn außerdem rechtzeitig hätte wahrnehmen können und verlangte von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er räumte zwar ein, den Unfall mitverschuldet zu haben. Sein Mitverschuldensanteil sei jedoch mit maximal einem Drittel zu bewerten.
Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht schlossen sich dieser Meinung an. Daher wurde die Klage in beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Laut eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen war der Beklagte mit größter Wahrscheinlichkeit mit der an der Unfallstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern unterwegs. Das Argument der überhöhten Geschwindigkeit war damit widerlegt.
Der Kläger war gemäß einer Zeugenaussage so dunkel gekleidet, dass dieser ihn selber nur als Schatten wahrgenommen hatte. Außerdem bestätigte der Zeuge die Aussage des Beklagten, dass er das Licht seines Fahrzeugs eingeschaltet hatte und die Fußgängerampel zum Zeitpunkt des Unfalls in Laufrichtung des Klägers auf Rot stand.
Der Unfall ereignete sich auf einer langen Geraden, so dass der Kläger den sich nähernden Pkw des Beklagten nach Überzeugung der Richter schlechterdings nicht übersehen konnte. Das Gericht hielt ihm vor, die Fahrbahn blindlings überquert zu haben.
Nach Ansicht der Richter spricht das Gesamtbild des Unfalls dafür, dass der Kläger die Grenze grober Fahrlässigkeit überschritten hat. Das aber hat zur Folge, dass selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten vollständig hinter dem Verschulden des Klägers zurücktritt.
Die Klage war daher unbegründet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 (Az.: 7 U 6/11) entschieden, dass Gemeinden nicht generell dazu verpflichtet sind, sämtliche Schlaglöcher einer Straße zu beseitigen. Kommt ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Schlaglochs zu Schaden, so hängt es vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Regelmäßig kommt es wegen Unfällen auf kaputten Straßen zum Streit. Dieser geht nur in seltenen Fällen zu Gunsten der Verkehrsteilnehmer aus.
Im vorliegenden Fall war der Kläger mit seinem Motorroller auf einer ca. vier Meter breiten Straße unterwegs, die keine Fahrbahnmarkierung trug, als er einem entgegenkommenden Pkw ausweichen musste. Dabei geriet er an den äußeren rechten Rand der Fahrbahn, an dem sich ein rund 15 Zentimeter tiefes Schlagloch befand. Wegen dieses Schlaglochs geriet der Motorroller ins Schlingern, mit der Folge, dass der Kläger stürzte.
Der Zweiradfahrer vertrat die Auffassung, dass der für die Straße zuständige Kreis Bad Segeberg seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte und so für den Unfall verantwortlich war. Dieser hätte nämlich für einen ordnungsgemäßen Zustand der Fahrbahn sorgen müssen.
Der Kreis wies den Vorwurf als unberechtigt zurück, so dass der Fall vor Gericht landete, wo der Rollerfahrer mit seiner Klage auf Zahlung von Schadenersatz- und Schmerzensgeld eine Niederlage erlitt.
Die Richter stimmte mit dem Kläger darin überein, dass Bund, Länder, Kreise und Gemeinden die Verantwortung für ihre Straßen tragen und dazu verpflichtet sind, sie in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Allerdings hängt der Umfang der Verkehrssicherungs-Pflicht von der Verkehrsbedeutung der Straße und den berechtigten Sicherungserwartungen eines Verkehrsteilnehmers in der konkreten Situation ab.
Die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Unfall auf einer untergeordneten ländlichen Nebenstraße mit geringem Verkehrsaufkommen ereignet hatte. Da die Straße durchgängig, zum Teil großflächig, geflickt war, ergaben sich deutliche Unregelmäßigkeiten beim Übergang der Fahrbahn zu der unbefestigten Bankette.
Nach Ansicht der Richter hätte der Kläger diese Unregelmäßigkeiten wahrnehmen müssen. Ferner hätte ihm klar sein müssen, dass solchen Straße insbes. für Zweiradfahrer erhöhte Sturzgefahren darstellt, da die kurvige Führung der Straße, auf welcher sich der Unfall ereignete, besondere Aufmerksamkeit erforderte. Wenn der Kläger mit einer den Fahrbahnverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit gefahren wäre, hätte er nicht nur die Unregelmäßigkeiten am Fahrbahnrand, sondern auch das Schlagloch erkennen können, zumal sich der Unfall an einem sonnigen Sommertag ereignet hatte.
Daher hat sich der Kläger den Unfall ausschließlich selber zuzuschreiben.
Seine Klage wurde aus dem Grund als unbegründet zurückgewiesen.
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2011 (Az.: L 9 U 154/09) entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf der Heimfahrt von seiner Arbeit im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verunglückt, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, auch, wenn sein Arbeitgeber den Konsum von Alkohol während der Arbeit nicht verhindert hat.
Eine junge Witwe hatte geklagt, deren Mann auf der Heimfahrt von seiner Arbeit tödlich verunglückt war. Ihr 30-jähriger Mann und Vater von zwei Kindern war fast zwei Stunden nach einer Spätschicht mit seinem Auto tot in einem Straßengraben aufgefunden worden. Ein Fremdverschulden an seinem Unfall konnte nicht festgestellt werden. Allerdings ergab eine Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille.
Daraufhin lehnte es die Berufsgenossenschaft des Mannes ab, seinen Hinterbliebenen eine Entschädigung zu zahlen und berief sich darauf, dass Wegeunfälle, die ein Versicherter wegen absoluter Fahruntüchtigkeit erleidet, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, weil in so einem Fall der Alkoholgenuss als wesentliche Ursache für den Unfall anzusehen ist.
Die Witwe machte in ihrer gegen die Berufsgenossenschaft gerichteten Klage geltend, dass es im Betrieb ihres Mannes toleriert werde und üblich gewesen sei, dass während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert wurde. Vorgesetzte ihres Mannes hätten mitgetrunken und selber Alkohol mit in die Firma gebracht. Der Unfall stehe daher wegen Verletzung der Fürsorgepflicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Richter des in erster Instanz angerufenen Sozialgerichts Marburg und auch ihre Kollegen des Hessischen Landessozialgerichts, bei dem die Witwe Berufung eingelegt hatte, wollten dem nicht folgen.
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass die absolute Fahruntüchtigkeit des Verunglückten die wesentliche Ursache für den Unfall war. Anhaltspunkte für andere Ursachen wie etwa Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Wildwechsel oder ein Verschulden Dritter lagen nicht vor. Die Berufsgenossenschaft hat es daher zu Recht abgelehnt, Hinterbliebenen-Leistungen zu erbringen.
Es besteht kein Versicherungsschutz wegen einer möglichen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Selbst wenn er den Alkoholkonsum des Verunglückten geduldet haben sollte, handelt es sich dabei um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die ausschließlich der privaten Entscheidung des Versicherten unterliegt.
Nach Meinung der Richter wäre eine mögliche Verletzung der Fürsorgepflicht nur dann in Betracht gekommen, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz offiziell geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen die anschließende Benutzung eines eigenen Verkehrsmittels getroffen hätte.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten nämlich nicht nur alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt. In einer Betriebsvereinbarung war darüber hinaus der Genuss von Alkohol während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten worden.
Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Witwe von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 10 KR 52/07), dass ein Arbeitsvertrag, der offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen wird, keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt nicht krankenversichert, als einzige Angestellte in dem Imbissbetrieb ihres Vaters eingestellt und daher Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse geworden.
Nur wenige Wochen nach ihrer Einstellung musste die Frau wegen schwerer psychischer Beschwerden ins Krankenhaus. Seitdem ist sie arbeitsunfähig.
Aufgrund der besonderen Umstände ging ihre Krankenkasse von einem Scheinarbeitsverhältnis aus, das einzig deswegen begründet wurde, um die Klägerin hinsichtlich ihrer Krankheit finanziell abzusichern. Daher betrachtete die Kasse das Versicherungsverhältnis als von Anfang an nichtig.
Die Klägerin akzeptierte das nicht und bestritt den Vorwurf, ein Scheinarbeitsverhältnis eingegangen zu sein. Sie berief sich vielmehr darauf, dass sie zufälligerweise schon kurze Zeit nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages schwer erkrankt sei.
Die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt glaubten ihr das nicht und wiesen die Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück. Die waren überzeugt davon, dass der Klägerin ihre Erkrankung schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt war. Ermittlungen hierzu waren nicht möglich, weil sich die Klägerin geweigert hatte, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Erheblich ist ferner, dass der Imbissbetrieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wirtschaftlich vor dem Aus stand und Umsätze praktisch nicht gemacht wurden. Die Klägerin dürfte daher auch keine wirkliche Arbeitsleistung erbracht haben, was ebenso für ein Scheinarbeitsverhältnis spricht, wie die Tatsache, dass keine Ersatzkraft für sie eingestellt wurde.
Ein Scheinarbeitsverhältnis begründet jedoch keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Daher ist die Ablehnung der Krankenkasse zu Recht erfolgt.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.