Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 4. Oktober 2010 (Az.: S 25 U 121/10) entschieden, dass ein Arbeitnehmer wegen der Unfallverletzungsfolgen im Rahmen eines Betriebsausflugs in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sich die Umstände, unter denen er verunglückt ist, nicht eindeutig klären lassen.
An einem sehr heißen Sommertag 2008 befand sich der Kläger zusammen mit 30 Kolleginnen und Kollegen auf einem Betriebsausflug, als einer seiner Kollegen während des Wartens auf ein Schiff von einem Bootssteg aus in einen See springen wollte. Kurz darauf landete auch der Kläger kopfüber im Wasser, allerdings mit einem Großteil seiner Kleidung, einschließlich seiner Brille.
Hierbei erlitt der Kläger eine Querschnittslähmung, da das Wasser an dieser Stelle lediglich 60 cm tief war.
Für die Verletzungsfolgen wollte der Kläger die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen, die sic jedoch weigerte. Die Berufsgenossenschaft stellte zwar nicht in Abrede, dass Versicherte im Rahmen von Betriebsausflügen unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dem Sprung ins Wasser habe jedoch ein sog. eigenwirtschaftliches privates Motiv zugrunde gelegen, welches ebenso wie zum Beispiel ein Unfall während einer Mittagspause nicht versichert sei.
Der Kläger trug in dem sich anschließenden Rechtsstreit vor, nicht etwa aus freien Stücken ins Wasser gesprungen zu sein. Ihm sei vielmehr wegen der Hitze während der Wartezeit auf dem Steg unwohl geworden und allein deswegen sei er kopfüber in das Gewässer gestürzt. Die Berufsgenossenschaft habe daher für die Folgen des Zwischenfalls aufzukommen.
Dem schlossen sich die Richter des Berliner Sozialgerichts und gaben der Klage des Verletzten in vollem Umfang statt. Grundsätzlich stehen nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers während eines Arbeitstages oder einer betrieblichen Veranstaltung, zu der auch ein Betriebsausflug gehört, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ersatz muss vielmehr nur für Unfälle geleistet werden, die sich „infolge“ der versicherten Tätigkeit ereignet haben.
In der Regel unterbrechen höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen oder Einkaufen oder gegebenenfalls auch Schwimmen während eines Betriebsausfluges den Versicherungsschutz.
Im dem zu entscheidenden Fall konnte jedoch trotz der Befragung mehrerer Zeugen nicht mit der dafür notwendigen Gewissheit geklärt werden, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, unfreiwillig in den See gestürzt, oder aber zum Zwecke der Abkühlung oder aus anderen Motiven freiwillig in das Wasser gesprungen ist.
Die Ungewissheit darüber, aus welchen Gründen der Kläger kopfüber in dem Gewässer gelandet ist, geht nach Ansicht des Gerichts jedoch zu Lasten der beklagten Berufsgenossenschaft. „Denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der versicherten Betriebsveranstaltung vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte.“
Daher war der Klage stattzugeben.