30.03.2010
Plötzliche Vollbremsung im öffentlichen Verkehrsmittel
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden (Az.: 343 C 27136/08), dass der Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels auch ohne eigenes Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist, wenn ein Fahrgast kurz nach dem Einsteigen zu Fall kommt, da er noch keine Gelegenheit hatte, einen festen Halt zu finden.
Ende Juli 2007 war der Kläger in eine voll besetzte Münchener Tram gestiegen. Unmittelbar nachdem die Straßenbahn losgefahren war, musste dessen Fahrer wegen eines anderen nicht zu ermittelnden Verkehrsteilnehmers voll bremsen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keinen festen Halt gefunden hatte, kam er zu Fall. Bei dem Sturz wurde er erheblich verletzt. Außerdem ging seine Brille zu Bruch.
Der Betreiber der Straßenbahn wies seine anschließenden Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen als unbegründet zurück. Nach seiner Ansicht hatte sich der Kläger nur deswegen verletzt, weil er sich nicht ausreichend festgehalten hatte. Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Fahrgastes zwar nicht in der von ihm geforderten Höhe, jedoch dem Grunde nach statt.
Grundsätzlich haftet ein Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel für Schäden, die ein Fahrgast beim Betrieb des Fahrzeuges erleidet. Fahrgäste sind allerdings dazu verpflichtet, sich auch selbst um ihre Sicherheit zu bemühen. Kommt ein Fahrgast zu Schaden, weil er sich nicht ausreichend festhält, so kann er keinen Schadenersatz verlangen. Nach Auffassung der Richter kann von einem Fahrgast allerdings nicht in jeder Situation erwartet werden, sich festzuhalten. Ausnahmen gelten beispielsweise in Situationen, in denen er seinen Fahrausweis entwertet oder in denen er gerade dabei ist, sich hinzusetzen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Fahrgast gerade in einer vollen Bahn oder einem vollen Bus eine gewisse Zeit benötigt, ehe er einen zuverlässigen Halt gefunden hat.
Da sich der Unfall unmittelbar nach dem Anfahren der Straßenbahn ereignet hat, scheidet in dem entschiedenen Fall folglich ein Mitverschulden oder gar ein überwiegendes Verschulden des Klägers aus.
Die Verkehrsgesellschaft haftet jedoch ausschließlich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, da den Straßenbahnfahrer an dem Unfall kein Verschulden trifft. Folglich muss dem Kläger zwar seine Brille bezahlt werden, ihm steht aber nur ein geringes Schmerzensgeld zu.
Anders als bei einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Unfallverursachung entfällt bei einer reinen Gefährdungshaftung die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, was in einer deutlich geringeren Höhe zum Ausdruck kommt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit einem ähnlichen Fall hatte sich im Mai 2007 das Amtsgericht Frankfurt/Main befasst. Ein Fahrgast war in einem Bus zu Schaden gekommen, weil er deutlich vor Erreichen der Haltestelle seinen Sitzplatz verlassen hatte. Seinerzeit wurden die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Fahrgasts als unbegründet zurückgewiesen, da ein Fahrgast jederzeit mit stärkeren Bremsmanövern rechnen muss.
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